23.03.2022 ● JP
Kündigungsfrist berechnen – wie geht das?
Wer sein Arbeitsverhältnis beenden möchte, sollte also zuerst seine Kündigungsfrist berechnen. Wer es richtig macht, hat nichts zu befürchten. Läuft etwas beim Berechnen der Kündigungsfrist falsch, kann das zu einer unwirksamen Kündigung und viel Verwirrung führen.
Was ist die Kündigungsfrist und welche Arten gibt es?
Mit der Kündigungsfrist ist ein Zeitraum gemeint, der zwischen der schriftlichen Kündigung und dem tatsächlich letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gemeint ist. Die Kündigungsfrist ist gesetzlich oder vertraglich vereinbart.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Wer außerordentlich gekündigt wird oder kündigt, muss demnach keine Kündigungsfrist berechnen. Denn dann entfällt diese in aller Regel.
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist immer auch eine außerordentliche Kündigung. Doch identisch sind die beiden Kündigungsarten nicht. Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung einer Mitarbeiter:in, die aufgrund von tariflichen oder gesetzlichen Regelungen eigentlich unkündbar ist. Bei dieser außerordentlichen Kündigung sind Auslauffristen einzuhalten, die bei einer fristlosen Kündigung, also bei einem Rauswurf durch ein grobes Fehlverhalten des oder der Angestellten nicht anfallen.
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung betrifft Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist, den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer:innen beträgt vier Wochen – entweder zur Monatsmitte (15.) oder zum Ende eines Kalendermonats. Um die Kündigungsfrist zu berechnen, spielt außerdem die Dauer eine Rolle, die ein:e Arbeitnehmer:in bei seinem Arbeitgeber angestellt ist.
Wer beispielsweise nur zwei Jahre für eine Firma tätig ist, kann nach vier Wochen gehen. Wer hingegen über 20 Jahre dort gearbeitet hat, ist erst nach sieben Monaten aus dem Betrieb. Diese gesetzlichen Vorgaben können aber auch verkürzt werden, wenn das sowohl für den Arbeitgeber als auch für den oder die Arbeitnehmer:in kein Problem darstellt.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen im Überblick:
- Nach zwei Jahren im Betrieb: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
- Nach fünf Jahren im Betrieb: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach acht Jahren im Betrieb: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach zehn Jahren im Betrieb: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach zwölf Jahren im Betrieb: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 15 Jahren im Betrieb: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
- Nach 20 Jahren im Betrieb: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats
Kündigungsfrist berechnen – wie geht es richtig?
Um die Kündigungsfrist zu ermitteln, sollte erst die Frist geprüft werden. Diese steht im Arbeitsvertrag. Steht dort nichts, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Um die Kündigungsfrist zu berechnen, ist der Tag der schriftlichen Kündigung zu bestimmen. Erst am darauf folgenden Tag, nach erfolgreicher Zustellung der Kündigung, läuft die Frist. Auch Sonntage und Feiertage zählen wie normale Arbeitstage, um die Kündigungsfrist zu berechnen. Stichtag ist meist der 15. Tag eines Monats oder der letzte Tag eines Monats, um aus der bisherigen Arbeitsstelle auszuscheiden.
Da das Gesetz dazu umständlich formuliert ist, gibt es ein Beispiel zum Ermitteln der Kündigungsfrist:
Wer eine Kündigungsfrist von vier Wochen hat und diese am 15. eines Monats abgibt, beendet um Mitternacht des 15. des Folgemonats sein Arbeitsverhältnis. Oder ganz konkret: Wenn jemand zum 15. Februar 2022 kündigt, ist sein letzter Arbeitstag der 15. März 2022. Ab dem 16. März um 00.01 Uhr ist der Arbeitsvertrag ausgelaufen.
Monate mit 30 oder 31 Tagen beim Ermitteln der Kündigungsfrist beachten
Außerdem wichtig, um die Kündigungsfrist zu berechnen, ist die Anzahl der Tage. Denn bei einer vierwöchigen Frist sind immer 28 Kalendertage gemeint, wie sie der Februar hat. Bei Monaten mit 30 oder 31 Tagen, sollte die Kündigung also entweder zum 2. Des Monats erfolgen oder bei einem Monat mit 31 Tagen zum 3. Des Monats, um zum Monatsende seinen Job aufzugeben. Viele Arbeitsverhältnisse regeln Kündigungsfristen aber standardmäßig mit drei Monaten.
Ein weiteres konkretes Beispiel: Wer zweieinhalb Jahre in seinem bisherigen Betrieb gearbeitet hat und ohne andere vertragliche Regelungen kündigt, hat eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, sprich 28 Tagen. Wenn der März 31 Kalendertage hat, muss die Kündigung in der Personalabteilung bis spätestens 3. März eingehen. Erfolgt die Kündigung erst im April, einem Monat mit 30 Kalendertagen, müsste die Kündigung in der Personalabteilung in diesem Fall bis zum 2. April eingehen.
Was passiert, wenn ich meine Kündigungsfrist falsch berechnet habe?
Nicht jede Berechnung der Kündigungsfrist läuft korrekt. Konsequenzen hat das oftmals nicht, wenn Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber nach wie vor gesprächsbereit sind und mündlich nochmal die Abwicklung der Kündigung klären.
Wird eine Kündigung aber ohne Wahrung der Fristen ausgesprochen, kann Vertragsbruch bestehen. Das kann zu Schadensersatzansprüchen führen. In der Praxis findet das nur selten statt, weshalb kein:e Arbeitnehmer:in Angst haben sollte, seine Kündigungsfrist zu ermitteln.
Wie stellt man seine Kündigung richtig zu?
Eine Kündigung erfolgt meist in einem persönlichen Gespräch. Das reicht aber nicht. Eine Kündigung beim Arbeitgeber ist schriftlich einzureichen - als Schreiben, nicht per E-Mail. Auch eine Unterschrift gehört neben dem Absender, einem aktuellen Datum, der Betreffzeile mit dem Wort “Kündigung” und einem Absatz mit der Formulierung der Kündigung auf das Dokument. Sind zudem die Fristen gewahrt, wird die Kündigung wirksam. Wenn du die Kündigung nicht persönlich abgibst, sollten Arbeitnehmer sicherstellen, dass die Post die Kündigung rechtzeitig zuschickt. Sprich: Zeit berücksichtigen, die ein Brief braucht. So sind kündigungswillige Mitarbeiter:innen auf der sicheren Seite.