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02.12.2019 JP

Resturlaub: Darauf sollten Sie beim Jobwechsel achten

Wenn es Zeit wird den Arbeitgeber zu wechseln, müssen viele Dinge erledigt werden: Kündigung schreiben, Vorbereitung auf den neuen Arbeitgeber und inhaltliche Aufgaben beenden oder delegieren. Für viele Arbeitnehmer steht auch die Frage des Resturlaubs im Raum. Verfallen die restlichen Urlaubstage beim alten Arbeitgeber? Welchen Anspruch auf Urlaub habe ich bei einem Arbeitgeberwechsel? Verdoppelt sich mein Urlaubsanspruch? Wir haben uns auf die Suche nach rechtlichen Antworten gemacht.

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Resturlaub bei Arbeitgeberwechsel

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich Anspruch auf mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) Urlaub.
Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kommen häufig Fragen nach dem Urlaubsanspruch auf. Dafür gelten folgende Regeln für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Die bereits genutzten Urlaubstage des Arbeitnehmers werden in vollem Umfang auf das neue Arbeitsverhältnis angerechnet. Dies hat den einfach Grund, dass bei wechselndem Arbeitgeber nicht mehr Urlaubstage genutzt werden wie eigentlich per Gesetz vorgegeben ist. Wenn Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber noch nicht alle Urlaubstage genutzt haben, können Sie die übrig gebliebenen Tage dann an der neuen Arbeitsstelle "einlösen".

Ihr Resturlaub berechnet sich nach Beachtung der Überschneidungszeiträume. Das heißt: Es ist entscheidend zu welchem Zeitpunkt im Jahr sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Erfolgt die Kündigung bis zum 30.06., haben Sie als Arbeitnehmer grundlegend Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Besteht Ihr Jahresurlaub also aus beispielsweise 30 Tage und sie beenden Ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30.04., bleibt Ihnen noch ein Resturlaub von 10 Tagen.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte (also nach dem 30.06. beendet), gilt für Sie als Arbeitnehmer der gesetzliche Mindesturlaub. Das heißt, dass Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub haben.

Als Arbeitnehmer Resturlaub ausbezahlen lassen: Geht das?

Der Arbeitgeber kann Ihnen als Arbeitnehmer den Resturlaub ausbezahlen. „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“, heißt es im Bundesurlaubsgesetz (BurlG, § 7, Abs. 4). Das kann nötig sein, wenn die Anzahl der Resturlaubstage die Anzahl der Arbeitstag übersteigt oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht.

Vor der Kündigung zu viel Urlaub verbraucht

Es kommt vor, dass ein Arbeitnehmer vor seiner Kündigung bereits mehr Urlaub verbraucht hat, als ihm nun rein rechnerisch zustehen würde. Laut §5 im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Arbeitgeber nicht berechtigt diese zurückzufordern. Manche Verträge enthalten allerdings Klauseln, in denen solche Fälle festgeschrieben werden. Dort kann der Arbeitgeber durch eine sogenannte Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu verpflichten, einen Ausgleich für den Urlaub zu leisten.

Quelle: https://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/resturlaub-bei-kuendigung/07/ https://www.arbeitsrechte.de/resturlaub/ https://dejure.org/gesetze/BUrlG

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