11.07.2019
Urlaub nehmen: Nicht alles ist erlaubt
Foto: dpa
Wer die Füße nicht ab und an hochlegt oder Zeit außerhalb seiner täglichen Routine freischaufelt, der brennt aus. Körperlich und seelisch ist Urlaub ein wichtiger Bestandteil des beruflichen Alltags. Doch während der eine darauf spekuliert, überschüssige Urlaubstage in barer Münze auszahlen zu lassen, möchte der andere gerne mehr Sonderurlaub haben. Welche Rechte und Pflichten beim Urlaubnehmen gelten, zeigen wir hier in einer kurzen Liste.
1. So viel Urlaub steht einem Arbeitnehmer mindestens zu:
Der gesetzliche Mindestanspruch für einen Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Arbeitnehmern mit einer Sechs-Tage-Woche muss mindestens 24 Tage Urlaub gewährt werden. Wer fünf Tage arbeitet, muss laut BUrlG § 3, Abs. 1 Minimum 20 Tage Urlaub im Jahr erhalten. Wer sich an dieser Stelle über mehr Urlaubstage freut, darf sich mit seinem Arbeits- oder Tarifvertrag glücklich schätzen.
2. Kann Urlaub ins nächste Jahr mitgenommen werden?
Urlaub sollte aus eigenem Interesse im Urlaubsjahr genommen werden. Auch hier regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Spielraum. Demnach verfällt der Anspruch direkt am Jahresende oder allerspätestens am 31. März des Folgejahres. Zuvor muss der Arbeitnehmer allerdings einen Hinweis bekommen, um seinen Urlaub abzubauen.
3. Kann überschüssiger Urlaub ausbezahlt werden?
Der Urlaubsanspruch kann und soll nicht verkauft werden, da er der Gesundheit des Mitarbeiters dient. Daher kann überschüssiger Urlaub nicht ausbezahlt werden.
4. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde: Muss überschüssiger Urlaub ausbezahlt werden?
In diesem Fall ist es anders, da das komplette Jahr nicht mit Arbeit für den Arbeitgeber verbracht wurde. Der Urlaub wird ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte (z.B. aus Auslastungs- oder Zeitgründen). Juristen sprechen hier von der „Abgeltung des Urlaubsanspruchs“.
5. Was geschieht mit dem Urlaub, wenn der Arbeitnehmer in Elternzeit geht?
Grundsätzlich passiert in der Elternzeit nichts mit dem Urlaubsanspruch. Will der Arbeitgeber den Urlaub kürzen, ist dies nur für den gesetzlichen Mindestanspruch möglich. Außerdem muss es dem Beschäftigten formlos mitgeteilt werden (geregelt im BAG-Urteil (Az: 9 AZR 362/18)).
6. Welche Urlaubsregelung gilt, wenn Sonderurlaub gewährt wurde?
Während eines Sabbaticals oder eines Sonderurlaubs gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Damit wurde eine alte Regelung gekippt, wonach während eines Sabbaticals ein gesetzlicher Urlaubsanspruch bestand.
Suchen Sie hier nach Ihrem neuen Traumjob!
Teilen per: