24.03.2020
Was Azubis während der Corona-Krise unbedingt beachten sollten
Foto: dpa
In Unterfranken müssen derzeit nahezu alle Betriebe auf das Coronavirus reagieren. Das bedeutet, dass Unternehmen in Mainfranken Kurzarbeit anmelden oder vorübergehend das Geschäft schließen müssen. Für die Mitarbeiter wirft das eine Reihe von Fragen auf. Aber auch für die Azubis im Betrieb ändert sich manches, auch wenn sie nicht ganz so betroffen wie Vollzeit-Angestellte sind. Ansage an alle Lehrlinge ist: die Ausbildung läuft weiter. Und dennoch stellen sich Fragen, was sich im Rahmen dieser Ausbildung durch die Corona-Krise ändern könnte.
Das Unternehmen Betrieb stellt auf Kurzarbeit um. Was bedeutet das für Azubis?
Zunächst einmal gar nichts, denn Azubis fallen nicht unter Kurzarbeit. Der Betrieb muss sie weiter bei voller Vergütung und in vollem Umfang ausbilden, ist die Auskunft von Experten. Eine Kündigung wegen Kurzarbeit sei nicht zulässig. Allerdings kann es sein, dass der Lehrling zum Beispiel in eine andere Abteilung versetzt wird, wo die Lage günstiger ist. Erst, wenn der Betrieb "alle Mittel ausgeschöpft" hat, könne er auch die Lehrlinge in die Kurzabeit schicken, lautet die übereinstimmende Auskunft der DGB-Jugend Unterfranken in Schweinfurt und der Handwerkskammer für Unterfranken. In diesem Fall erhalte der Auszubildende allerdings mindestens sechs Wochen lang seine Vergütung zu hundert Prozent weiter, danach wird individuell besprochen, wie das Vergütungsmodell aussehen kann.
Was ist mit dem Berichtsheft in dieser Ausnahmephase?
Das Berichtsheft sollte weitergeführt werden, auch wenn der Betrieb stillsteht, so der Hinweis der DGB-Jugend. Das Berichtsheft sei wichtig, um am Ende der Ausbildung die erworbenen Kenntnisse nachweisen zu können. Dort sollte unbedingt vermerkt sei, wann die Ausbildung nicht möglich war.
In Bayern sind die Berufsschulen bis 19. April geschlossen. Was jetzt?
Laut Handwerkskammer finden bis dahin auch keine Prüfungen für Azubis statt. Sie werden verschoben. Weil es keinen Unterricht an den Berufsschulen gibt, müssen die Betriebe ihre Lehrlinge dafür auch nicht freistellen. Heißt im Umkehrschluss: Die Auszubildenden müssen in dieser Zeit in ihren Unternehmen zur Arbeit erscheinen. Wenn allerdings die Berufsschule zum Beispiel Online-Unterricht als Alternative anbiete, so die DGB-Jugend, dann müsse der Lehrling dafür vom Betrieb freigestellt werden.
Es gibt keine Arbeit mehr im Lehrbetrieb, Azubis sollen zwangsweise in den Urlaub. Geht das?
Nein. Denn grundsätzlich gilt nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer (IHK) Würzburg-Schweinfurt: Urlaub könne nicht gegen den Willen des Auszubildenden einfach angeordnet werden. Vielmehr gebe es Urlaub allein auf Antrag des Lehrlings. Ähnliches gelte für den Abbau von Überstunden. Einfach nach Hause schicken, bedeutet: Der Betrieb verzichtet auf die Arbeitskraft des Azubis, muss aber laut DGB-Jugend die Vergütung weiterzahlen. Das sei auch dann der Fall, wenn die Behörden den Betrieb wegen Corona unter Quarantäne stellen, also zeitweise schließen.
Der Betrieb hat bereits zugesagt, nach der Ausbildung eine Vollzeit-Stelle zu schaffen. Kann sich daran nun was ändern?
Nein. Voraussetzung ist nach Angaben der DGB-Jugend, dass die Übernahme in den letzten sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung vereinbart worden ist. Am besten schriftlich, wobei auch mündliche Zusagen wirksam seien.
Wird die Ausbildung verlängert, weil sich wegen der Coronakrise alles nach hinten verschiebt - inklusive der Abschlussprüfung?
Das ist nach Darstellung der IHK davon abhängig, wie lange die Ausbildung unterbrochen war und "ob dennoch alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden konnten". Ob dies der Fall ist, bestätigen Ausbilder und Auszubildende durch ihre Unterschrift auf der Anmeldung zur Prüfung. "Unterbrechungen von mehreren Wochen führen also nicht automatisch zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit", so die Kammer.
Dürfen Azubis einfach zuhause bleiben, weil sie Angst vor einer Ansteckung haben?
Nein. DGB-Jugend, Handwerkskammer und IHK sind sich einig: Fernbleiben ist Arbeitsverweigerung und damit nicht erlaubt. Ist allerdings mit Blick auf Corona Gefahr im Verzug, könne der Lehrbetrieb Azubis im Rahmen der Fürsorgepflicht ausnahmsweise von der Arbeit freistellen - bei voller Bezahlung. Auch Homeoffice sei denkbar, wenn möglich.
Wer nach einem neuen Job oder einer neuen Ausbildung sucht, findet hier Hilfe:
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