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22.04.2020

Corona-Soforthilfe in Bayern beantragen: Fünf Fragen, fünf Antworten

Foto: dpa

Die wirtschaftlich am stärksten Betroffenen der Coronakrise haben viele Gesichter: Das ist der kleine Klamottenladen in der Fußgängerzone, die Stammkneipe um die Ecke, der Konzertmusiker aus der Nachbarschaft oder auch der Friseur, der sich in normalen Zeiten um den Wildwuchs vieler Schädel kümmert. Das Virus greift nicht nur die Gesundheit, es greift mehr und mehr unser Wirtschaftssystem an.

Um nicht zu schnell in die wirtschaftliche Depression abzurutschen, hilft das Bayerische Wirtschaftsministerium unter anderem mit einer Soforthilfe. 5000 Euro und mehr soll es schnell und unkompliziert nach einer Antragsstellung vom Staat geben. Doch dafür gibt es Hürden.

Ich brauche Geld. Bin ich berechtigt, die Soforthilfe zu bekommen?

Die Unsicherheit bezüglich der Corona-Soforthilfe fängt mit der eigenen finanziellen Not an. Wer keine Kohle (mehr) auf dem Konto hat, kommt in große Bedrängnis. Da ist so ein unbürokratischer Griff in den staatlichen Geldtopf eine gute Überlegung wert. Die Hilfe gibt es allerdings nur mit einem eigenen gewerblichen Unternehmen oder indem man einen Beruf unter den freien Berufen ausübt, die der Staat definiert hat. Antragssteller sollten wirtschaftlich gearbeitet haben und „dauerhaft am Markt als Unternehmen“ in Erscheinung getreten sein. Das heißt auch, dass das Unternehmen bereits vor dem letzten Tag des Jahres 2019 Produkte verkauft haben müssen.

Zusätzlich zu den klassischen Unternehmen zählen unter den Soforthilfe-Berechtigten laut Informationen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums auch:

  • Heilberufe
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe 
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe
  • Sachverständige
  • Diplom-Psychologen
  • Freie Berufe, wie wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Hier erfolgt eine Einzelfallprüfung durch das Finanzamt.

Woher weiß ich, dass der Freistaat meinen Antrag überhaupt erhalten hat?

Wer seinen Antrag abgesendet hat, ist sich oft unsicher, wie es damit weitergeht. Um eingegangene Anträge zu bestätigen, versendet das Wirtschaftsministerium eine E-Mail. Bei Rückfragen zum eigenen Antrag sollte immer die Fallnummer angegeben werden, die in dieser Mail versendet wird.  Das ist wichtig, da wir hier zu einem Punkt kommen, den Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger bereits konkret und unsensibel angesprochen hat.

Was passiert, wenn ich einen Fehler beim Antrag gemacht habe?

Aiwanger betonte, dass viele stockende Hilfeleistungen auf fehlerhafte Anträge zurückgeführt werden können. Das Manko für Antragsteller: keine Erfahrung und gemachte Fehler können nicht einfach vom korrigiert werden. Ist ein Antrag einmal eingereicht, kommt der Antragstelle nicht wieder an die Unterlagen. In „begründeten Fällen“ schreibt das Wirtschaftsministerium, solle eine E-Mail an die jeweils örtlich zuständige Bewilligungsbehörde geschrieben werden.

Das Geld ist alle: Kann ich einen neuen Antrag stellen?

5.000 Euro bewilligt der Freistaat als Soforthilfe. Wer allerdings höhere Ausgaben hat und in entsprechende Notsituationen gelangt, kann neue Anträge stellen. Hier müssen die Beträge gestückelt in neuen Anträgen eingereicht werden, um den für das Unternehmen überlebenswichtigen Gesamtbetrag zu erhalten.

Wann dürfen Unternehmen keinen Antrag stellen?

Wer einen Antrag stellt, sollte ehrlich zu sich sein. Wie gut ist mein Geschäft vor Ausbruch des Coronavirus gelaufen? Der Freistaat sichert sich dort auch gesetzlich ab, um keine Unternehmenssanierungen von toten Geschäftsmodellen zu finanzieren. Unternehmen, die bereits Ende 2019 in finanziellen Schwierigkeiten steckten und dennoch über fünf Jahre tätig sind, bekommen kein Geld. Generell sind diese fünf Jahre Geschäftstätigkeit ein zentraler Punkt bei der Entscheidung über die Soforthilfe. Die Ausnahme: Start-Ups. Um die Soforthilfe zu erhalten, sollten diese mehr als drei Jahre am Markt bestehen. Unter Start-Ups versteht der Freistaat „junge Unternehmen (bis fünf Jahre) mit einem innovativen, digital- und/oder technologie­basierten Geschäftsmodell, die bereits ein Produkt entwickelt und Umsätze am Markt erzielt haben.“

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