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Arbeitgeber hat bei Tattoos kein Mitspracherecht – mit zwei Ausnahmen

Tattoos sind ein gängiges Mittel der kreativen Entfaltung. Vielen Arbeitgebern gefallen sie dennoch nicht. Wir zeigen, wann der Arbeitgeber bei einem Tattoo einschreiten darf.
Veröffentlicht am 19.06.2019

Foto: Facundo Arrizabalaga (dpa/epa)

Ob ein Trash-Polka-Tattoo auf dem gesamten Unterarm oder lediglich ein kleines unauffälliges Dotwork-Tattoo auf dem Handrücken: Was viele Menschen als schöne Körperkunst empfinden, fällt bei Arbeitgebern nicht immer angenehm auf – und das, obwohl Tattoos schon lange ein völlig normales Stilmittel der kreativen Selbstentfaltung darstellen. Einige Arbeitgeber versuchen daher, künftige Tattoowierungen zu verhindern. Ist das überhaupt erlaubt?

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp, sagt nein. „In der Regel geht das den Arbeitgeber nichts an”, sagt Schipp. Die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen stehen in der Regel über dem Interesse des Arbeitgebers. Mit zwei Ausnahmen.

Arbeitgeber ist der Staat oder das Tattoo ist geschäftsschädigend

Wenn ein Arbeitgeber beweisen kann, dass sich das Tattoo „schädigend auf den Betriebsablauf” auswirkt, darf er zum Beispiel verlangen, dass eine tätowierte Mitarbeiterin eine lange Bluse trägt, die das Tattoo verdeckt. Klassischer Fall: In einem sehr konservativem Geschäft entschließen sich Kunden, nicht mehr zu kommen, weil der Angestellte tätowiert ist.

Strengere Regelungen gelten außerdem für diejenigen, die beim Staat angestellt sind. Das Beamtenrecht erlaubt, dass Tattoos sogar verboten werden.

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