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Gilt die Fahrt zur Berufsschule als Dienstreise?

Wer das Maximum aus seiner Ausbildung herausholen möchte, muss auch steuerliche Kniffe kennen. Was bei der Fahrt zur Berufsschule für Azubis gilt, erklären wir hier.
Veröffentlicht am 18.09.2020

Foto: Patty Varasano

Selbst Azubis zahlen manchmal Steuern – und können dann zum Beispiel Fahrtkosten geltend machen. Für die Fahrt zur Berufsschule gelten dabei aber andere Regeln als für die Pendelei zum Betrieb.

Wenn Azubis steuerliche Abgaben haben, kann die Schulfahrt angegeben werden

Auszubildende können ihre Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung angeben – zumindest, wenn sie Steuern zahlen. Oft erreichen Azubis den jährlichen Freibetrag von derzeit 9.168 Euro nicht und sind deshalb ohnehin nicht steuerpflichtig. Wer aber einen Teil seines Einkommens an den Staat abgibt, kann etwa notwendige Fahrten angeben und damit seine Steuerlast senken, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Berufsschule ist gleich Dienstreise

Die An-und Abfahrt zur Berufsschule gilt dabei als Dienstreise. Auszubildende können dafür die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ansetzen. Das sind zum Beispiel die Ticketkosten für Bahn, Bus oder S-Bahn. Wer mit dem Auto zur Schule fährt, kann 30 Cent pro Kilometer steuermindernd geltend machen-und zwar für Hin-und Rückfahrt.

Achtung bei Fahrten zum Ausbildungsbetrieb

Für die Fahrt zum Ausbildungsbetrieb gilt dagegen die Entfernungspauschale: Hier fallen 30 Cent pro Kilometer an, unabhängig davon, welches Fahrzeug gewählt wird. Allerdings können Arbeitnehmer pro Tag nur die einfache Wegstrecke ansetzen, nicht Hin- und Rückfahrt.